Referat Honorierungssysteme

Bundesweiter Interessenvertreter

Das Referat Honorierungssysteme leistet einen wesentlichen Beitrag zur Durchsetzung zahnärztlicher Interessen im Leistungs- und Gebührenrecht. Es arbeitet bundesweit mit staatlichen und zahnärztlichen Stellen zusammen. Als Ansprechpartner für die bayerischen Zahnärzte gibt das Referat Auskunft bei Fragen zur Anwendung und Auslegung der Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Verwaltungsaufgaben und juristische Beratung

Die Verwaltung der BLZK arbeitet den Referenten zu und ist Ansprechpartner für Patienten, Praxen, Erstatter sowie Gerichte. So werden beispielsweise Beurteilungen für Kostenerstatter erstellt oder Fragen zu Heil- und Kostenplänen von Patienten beantwortet. Bei juristischen Fragen steht für den Bereich Honorierungssysteme zudem Rechtsanwältin Susanne Ottmann-Kolbe, Leiterin der Stabsstelle Honorierungssysteme/GOZ der BLZK, zur Verfügung.

GOZ 2012

Die Baustelle GOZ 2012 steht weiterhin im Fokus der Referatsarbeit. Die BLZK vertritt die Auffassung, dass die Gebührenordnung weder den Stand der Wissenschaft noch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung der Zahnheilkunde berücksichtigt. Durch Informationsveranstaltungen und Publikationen, wie die GOZ-Kalkulationshilfe, stellt die BLZK den bayerischen Zahnärzten Hilfsmittel zur Verfügung, um sie bei der Umsetzung der GOZ zu unterstützen.

Das Referat berichtet regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen mit:

Nachrichten

Parodontologie

GOZ aktuell

Die Abrechnung von parodontologischen Leistungen bei Privatpatienten hat in den vergangenen beiden Jahren für Furore gesorgt. Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontalerkrankungen wurde das Leistungsangebot im GKV-Bereich erheblich gestärkt. Allerdings sind keine der BEMA-Leistungen, die auf der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ basieren, mit den in der Gebührenordnung im Kapitel E (Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums) verfügbaren Leistungen vergleichbar. Dies ist auch ein Ausdruck dessen, dass die GOZ im Vergleich zum BEMA in zunehmendem Maße ins Hintertreffen gerät.

Um diesem Umstand entgegenzuwirken, veröffentlichte die Bundeszahnärztekammer dazu im September 2021 ein Positionspapier und im April 2022 ein weiteres, in dem sie entgegen ihres bisherigen Grundsatzes abwich und konkrete Analogziffern als unverbindliche Beispiele benannte. Im Mai 2022 publizierte die Bayerische Landeszahnärztekammer eine „Übersetzung“ der BEMA-Positionen in Analogleistungen. Erwartungsgemäß widerstrebten die Vorschläge von BZÄK und BLZK sowohl den privaten Krankenversicherungen als auch den Beihilfestellen.

Als politischer Kompromiss wurden schließlich von der Bundeszahnärztekammer mit den Vertretern der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe eine Reihe von Beschlüssen zur Analogberechnung von Leistungen der Parodontaltherapie gefasst, die im Dezember 2022 bekanntgegeben wurden.

Das Referat Honorierungssysteme der Bayerischen Landeszahnärztekammer befasst sich im Folgenden mit den Beschlüssen und den Gebühren zur Berechnung von parodontalen Leistungen.

Vollständiger Artikel mit den Berechnungen und Tabellen aus dem BZB

Artikel aus dem BZB 11/2023 als PDF lesen (429 KB)


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Minimalinvasive Zahnheilkunde

GOZ aktuell

Die moderne Zahnheilkunde bietet eine Vielzahl von minimalinvasiven Möglichkeiten, um Zahnsubstanz zu erhalten, Gewebe zu schonen und operative Eingriffe so gering wie möglich – und dadurch weitestgehend schmerzfrei – durchzuführen.

Dank wissenschaftlicher Fortschritte, innovativer Technologien und hochwertiger Materialien sind minimalinvasive Behandlungskonzepte in sämtlichen Bereichen der Zahnmedizin möglich. Für den Patienten wirken sich diese Verfahren äußerst positiv aus, da mögliche Risiken oder Komplikationen verringert und den Patienten zeitaufwendige Praxisbesuche erspart werden können.

Das Referat Honorierungssysteme der BLZK gibt Beispiele zur Berechnung der minimalinvasiven Therapie.

Vollständiger Artikel mit den Berechnungen und Tabellen aus dem BZB

Artikel aus dem BZB 10/2023 als PDF lesen (429 KB)


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Patientenindividuelle Planung und Therapie

GOZ aktuell

Das Patientenverhalten gegenüber Zahnarztpraxen hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Viele der Besucher sehen sich als Kunden, die immer mehr für Behandlungen bezahlen müssen und deshalb einen sehr hohen Standard erwarten. Die Patienten sind selbstbewusst und durch das Internet mit seinen zahlreichen medizinischen Portalen mehr oder weniger gut vorinformiert.

Umso wichtiger ist es, den Fokus bereits beim ersten Kontakt auf die individuellen Bedürfnisse des Patienten zu lenken, damit eine Vertrauensbasis geschaffen werden kann.

Das Referat Honorierungssysteme der BLZK informiert in diesem Beitrag über gesetzliche Vorschriften und gibt allgemeine Hinweise im Umgang mit Patienten.

Vollständiger Artikel mit den Berechnungen und Tabellen aus dem BZB

Artikel aus dem BZB 9/2023 als PDF lesen (518 KB)


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GOZ ON TOUR erreicht Ziel

Über 1200 Teilnehmer bei acht Veranstaltungen in ganz Bayern

„Qualität hat ihren Preis“: Unter diesem Slogan informierte die Bayerische Landeszahnärztekammer in diesem Sommer bei der bayernweiten Veranstaltungsreihe „GOZ ON TOUR“ über Abrechnungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Nach insgesamt acht Terminen in Regensburg, Veitshöchheim, Bindlach, Gersthofen, Deggendorf, Fürth, Rosenheim und Germering ist die vom GOZ-Senat der BLZK initiierte Tour nun zu Ende gegangen. Mehr als 1200 Zahnärztinnen und Zahnärzte besuchten die Veranstaltungen – ein großer Erfolg für die BLZK.


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GOZ – die Optionen der Gebührenordnung kennen

Die BLZK informiert praxisorientiert und kompetent zu Honorierungsfragen

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bestimmt die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen für Privatversicherte. Seit 35 Jahren unterliegt die Honorierung dem unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent (bei der Festlegung im Jahr 1988: 11 Deutsche Pfennig). Selbst in der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgen jährlich immerhin geringe Anpassungen nach oben. Mittlerweile sind mehr als die Hälfte der vergleichbaren GOZ-Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (Bema) besser bewertet als in der GOZ. Eine Anhebung der zahnärztlichen Vergütung sowie eine Neufassung der Gebührenordnung ist seitens der Politik derzeit jedoch nicht geplant. Deshalb müssen alle Möglichkeiten, die die GOZ bietet, genutzt werden, um ein leistungsgerechtes Honorar zu erzielen.

Der Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer, Dr. Dr. Frank Wohl, möchte die Zahnarztpraxen auf dem Weg zu einer angemessenen Honorierung unterstützen und startete im Juni 2023 die bayernweite Veranstaltungsreihe „GOZ ON TOUR – keine Leistung unter Wert“. Die GOZ-Kampagne findet bis zum 12. September in allen bayerischen Regierungsbezirken als Abendveranstaltung statt. Neben Dr. Dr. Wohl tragen auch die beiden weiteren Mitglieder des GOZ-Senats, BLZK-Vizepräsidentin Dr. Barbara Mattner und Dr. Alexander Hartmann, engagiert dazu bei, über die Optionen zu informieren, die die Gebührenordnung bietet.

Steigerungsfaktoren mehr nutzen

Der Zahnarzt hat die Möglichkeit, das Honorar für seine erbrachten Leistungen innerhalb des Gebührenrahmens (Faktor 1,0 – 3,5) unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes und/oder den Umständen nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen. Bei Überschreitung des Mittelwertes (2,3-facher Satz) muss die Rechnung eine entsprechende Kurzbegründung enthalten. Wenn Faktor 3,5 nicht ausreicht Durch die Nichtanpassung des GOZ-Punktwertes über 35 Jahre hinweg und die stark gestiegenen Praxiskosten sind Sonderausgabe: Zwischen Ethik und Monetik – Wirtschaftliche Perspektiven des Berufsstands BZBplus | 13 viele GOZ-Leistungen auch zum 3,5-fachen Steigerungssatz nicht mehr qualitätvoll und betriebswirtschaftlich auskömmlich erbringbar. In diesen Fällen kann eine von der GOZ abweichende Höhe der Vergütung mit dem Patienten vereinbart werden. Eine solche Honorarvereinbarung muss vor Beginn der Behandlung schriftlich getroffen werden. Der Patient muss darauf hingewiesen werden, dass eine Erstattung über dem Faktor 3,5 möglicherweise nicht erfolgt.

Folgende Punkte müssen bei einer rechtswirksamen Honorarvereinbarung beachtet werden:

  1. Persönliche Absprache zwischen Arzt und Zahlungsverpflichtetem vor Behandlungsbeginn
  2. Individuelle Vereinbarung – kein Formularcharakter
  3. Keine Pauschalvereinbarung: Die betroffenen Gebührennummern sowie die Höhe des Honorars müssen aufgeführt werden
  4. Hinweis, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet werden kann
  5. Unterschrift von Patient und Zahnarzt
  6. Keine zusätzlichen Hinweise

Vereinbarungen, die nicht den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechen, sind unter Umständen unwirksam.

Keine Scheu vor analogen Leistungen

Die Wissenschaft entwickelt sich kontinuierlich weiter und daher gibt es zahlreiche neue Behandlungsmethoden und moderne Therapieverfahren, die sich in der Gebührenordnung von 2012 noch nicht finden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die erbrachte Leistung analog zu berechnen.

Analogberechnung bedeutet, dass die Maßnahme nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte beschrieben ist und für die Berechnung hilfsweise eine andere Position herangezogen wird. Der Zahnarzt wählt eine seiner Meinung nach gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand aus. Es gibt keine vorgeschriebenen Gebührennummern, die für eine bestimmte Analogberechnung verwendet werden müssen. Auch eine Analogberechnung erfolgt nach den Bestimmungen der GOZ und ist damit Bestandteil der GOZ. Daher sind selbstverständlich auch Analogziffern nach den Vorgaben von § 5 Abs. 2 GOZ steigerbar.

Erstattung von Rechnungen

Es besteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Behandler und dem Privatpatienten einerseits sowie zwischen dem Patienten und seiner Versicherung andererseits. Insoweit haben Erstattungsbeschränkungen der Versicherung keine Auswirkungen auf die Abrechnungsmöglichkeiten des Behandlers. Für diesen sind die Bestimmungen der GOZ zwingende Abrechnungsgrundlage. Getrennt werden muss hier zwischen Berechnungs- und Erstattungsfähigkeit. Grundsätzlich können die Versicherungen in den Versicherungsverträgen Erstattungseinschränkungen festlegen. Mögliche Differenzen zwischen Rechnungs- und Erstattungsbetrag sind vom Versicherten zu tragen.

Unterstützung bei Erstattungsproblemen

Das Referat Honorierungssysteme beschäftigt sich mit der Beantwortung gebührenrechtlicher Fragen. Zahnarztpraxen und Patienten haben die Möglichkeit, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Rechnungen, die von privaten Krankenversicherungen und/oder Beihilfestellen nicht oder nicht in voller Höhe anerkannt werden, dem Referat vorzulegen.

Unter Berücksichtigung der Gebührenordnung, einschlägiger Gerichtsurteile oder auch von Hinweisen auf die Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) wird eine Stellungnahme erstellt, die dann auch an die Kostenerstatter weitergereicht werden kann.


Vollständiger Artikel aus dem BZBplus

Artikel aus dem BZBplus Sonderheft 8/2023 als PDF lesen (466 KB)


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Kieferorthopädie

GOZ aktuell

Moderne kieferorthopädische Behandlungen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen beseitigen nicht nur Zahn- und Kieferfehlstellungen. Häufig stehen für die Patienten auch ästhetische Aspekte im Vordergrund. Die Abrechnung von Leistungen, die mit herausnehmbaren oder festen Apparaturen sowie Alignern in Verbindung stehen, geht jedoch nicht selten mit Erstattungsproblemen einher.

Die Gebührenordnung für Zahnärzte stellt zur Berechnung der kieferorthopädischen Therapie nur wenige Leistungen zur Verfügung. Trotzdem beeinträchtigen Auseinandersetzungen mit privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen den Praxisalltag.

Das Referat Honorierungssysteme der Bayerischen Landeszahnärztekammer erläutert in diesem Beitrag Besonderheiten bei der Berechnung kieferorthopädischer Maßnahmen.

Vollständiger Artikel mit den Berechnungen und Tabellen aus dem BZB

Artikel aus dem BZB 7-8/2023 als PDF lesen (433 KB)


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Kontakt

Dr. Dr. Frank Wohl
Tel.: 089 230211-360
Fax: 089 230211-361


Tipps zur Abrechnung

PAR-Leistungen richtig berechnen
BZB 5/2022, S. 40-47

Abrechnen – aber wie?
Besonderheiten in der KFO
BZB 7-8/2021, S. 40-41


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