Hygiene

Hygiene QM Online

Der Praxisinhaber ist verpflichtet, in einem Hygieneplan und in internen Arbeitsanweisungen für die einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsbereiche Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation zur Entsorgung, zum Tragen von Schutzausrüstung und z.B. auch Anweisungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge festzulegen.

Wichtige Informationen und beispielsweise Vorschläge für Arbeitsanweisungen zur Aufbereitung von Medizinprodukten finden sich im Kapitel C02 Hygiene im QM Online .

Einrichtungen für Ambulantes Operieren

Maßnahmen in Einrichtung für ambulantes Operieren
Liste zur Umsetzung der Bayerischen Medizinhygieneverordnung

Bayerische Medizinhygieneverordnung
auf www.gesetze-bayern.de

Hygiene in Einrichtungen für ambulantes Operieren
Informationen des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) mit Meldeformularen, Checkliste und Leitfaden auf www.lgl.bayern.de

Medizinische Hygieneverordnung – Operativ tätige Einrichtungen
Informationen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) für den ärztlichen Bereich mit Listen und Formularen auf www.kvb.de

Qualifikation zur Medizinprodukteaufbereitung

Ausbildung ist entscheidend

Die Qualifikation wird grundsätzlich durch den Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA)  beziehungsweise zur Zahnarzthelferin (ZAH) erfüllt.

Die entsprechenden Sachkenntnisse gemäß Anlage 6 der RKI-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" werden im Rahmen der dualen Ausbildung erworben. Ausbildungsinhalte in den betreffenden Ausbildungsverordnungen, Lehrplanrichtlinien für die entsprechenden Fachklassen der Berufsschulen und die in der täglichen Praxis erworbene Erfahrung sorgen dafür, dass die geforderten Sachkenntnisse erlangt werden.

Eine zusätzliche Fortbildung oder Prüfung ist nicht verpflichtend.

Wann ist eine freiwillige Fortbildung oder Schulung empfehlenswert?

Veränderte Arbeitsbedingungen oder die Einführung neuer Verfahren beziehungsweise neuer Medizinprodukte erfordern eine Anpassung der Kenntnisse durch eine entsprechende Unterweisung. Empfehlenswert ist es, die Kenntnisse im Rahmen von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen – zum Beispiel der BLZK – stets aktuell zu halten.
Praxisinterne Schulungsmaßnahmen sind ebenfalls möglich. Spezielle Prüfungen müssen nicht abgelegt werden. Die Bestellung einer ausgebildeten Mitarbeiterin zur Hygienebeauftragten kann durch den Praxisinhaber erfolgen, vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.

Fazit: Ausgesprochen phantasievolle Qualifikationen zur „Hygienebeauftragten“ oder „Sterilgutbeauftragten“ mögen zwar für anbietende Firmen mit lukrativen Kursangeboten verbunden sein, laut Gesetz sind sie nicht erforderlich.

Kontakt

Arbeitssicherheit und Hygiene, BuS-Dienst
Lidija Jonic
Telefonisch erreichbar:
Mo–Do: 8.30 bis 11.30 Uhr
und 12.30 bis 15.00 Uhr
Fr: 8.30 bis 12.00 Uhr
Tel.: 089 230211-340
Fax: 089 230211-341


Arbeitssicherheit und Hygiene, BuS-Dienst
Zennur Erdogan
Telefonisch erreichbar:
Mo–Do: 8.30 bis 11.30 Uhr
und 12.30 bis 15.00 Uhr
Fr: 8.30 bis 12.00 Uhr
Tel.: 089 230211-342
Fax: 089 230211-343




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