Hygiene- und Schutzmaßnahmen in der Zahnarztpraxis
1. Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Zahnarztpraxen
Mit Ablauf des 7. April 2023 entfällt die infektionsschutzrechtliche FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher (z.B. Begleitpersonen, Paketboten).
2. Zahnärztinnen, Zahnärzte und sonstige Beschäftigte in Zahnarztpraxen
Allgemeine Vorgaben des Arbeitsschutzes
Für Zahnärztinnen, Zahnärzte und sonstige Beschäftigte in Zahnarztpraxen ist der Umgang mit Schutzmasken und sonstigen Schutzmaßnahmen wie bisher anhand der arbeitsschutzrechtlichen Maßgaben zu beurteilen.
Die speziell aufgrund der Corona-Pandemie erlassene SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung, die von allen Arbeitgebern und damit auch Praxisinhabern seit dem 1. Oktober 2022 zu befolgen war, wurde am 2. Februar 2023 aufgehoben.
Aktuell besteht weiterhin die Übersicht der BAuA vom 24. November 2021 unter anderem zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer gleichwertigen Atemschutzmaske (ohne Ausatemventil). Es wird empfohlen, diese insbesondere bei Tätigkeiten mit einem unmittelbaren engen Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen (Patientinnen und Patienten), das heißt gerade in länger andauernden Behandlungssituationen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Die für zahnmedizinische Behandlungen stets, das heißt auch außerhalb des Pandemiegeschehens geltenden Vorgaben zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes, bleiben von obigen Ausführungen unberührt.
Ergänzende Informationen finden Sie hier:
Aktuelles rund um das Coronavirus – bgw-online.de
Stand: 11.07.2023