SARS-CoV-2-Impfung und Coronatestung nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV)

1. SARS-CoV-2-Impfung

a) Besteht noch eine Impfpflicht für Zahnärzte und Praxismitarbeiter?

Nein. Die zum 16. März 2022 unter anderem für in Zahnarztpraxen tätige Personen eingeführte einrichtungsbezogene Immunitätsnachweispflicht endete mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Seit dem 1. Januar 2023 spielt der Impf- oder Genesenenstatus für eine Tätigkeit in der Zahnarztpraxis daher keine Rolle mehr, die bisherigen Nachweis- und Meldepflichten sind entfallen.

b) Sind ab 8. April 2023 Impfungen gegen das Coronavirus SARS-Cov-2 in Zahnarztpraxen noch möglich?

Nein. Die Berechtigung von Zahnärztinnen und Zahnärzten, Impfungen gegen das Coronavirus SARS-Cov-2 durchzuführen, endet mit Ablauf des 7. April 2023.

2. Coronatestung nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Coronatests können seit dem 1. März 2023 nicht mehr auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung in Anspruch genommen und durchgeführt werden. Dies gilt nicht nur für „Bürgertestungen“, sondern beispielsweise auch für die Beschaffung von Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung für die Testung des Praxisteams (Inhaber und eigenes Personal der Zahnarztpraxis).

Abrechnung der bis einschließlich 28. Februar erbrachten Leistungen und beschafften Sachkosten

Eine Abrechnung auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung ist folglich nur noch für bis einschließlich den 28. Februar erbrachte Leistungen und beschaffte Sachkosten möglich.

Bei Fragen zur Abrechnung (z.B. Abrechnungsfristen, Dokumentationspflichten) wenden Sie sich bitte weiterhin direkt an die hierfür auch für Nicht-KVB-Mitglieder zuständige Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB).

Wie bisher ist es Zahnärzten möglich, Antigen-Schnelltests für Patienten entweder auf eigene Kosten oder auf Basis von Selbstzahlung anzubieten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine zahnärztliche Behandlung weiterhin nicht von einer vorherigen Testung abhängig gemacht werden kann.

Empfehlenswert ist eine vorherige Rücksprache mit einem Steuerberater wegen möglicher Gewerbesteuerpflichtigkeit sowie der Berufshaftpflichtversicherung zum Versicherungsschutz.
 

Stand: 06.04.2023

Kontakt

Bei Fragen zum Umgang in der Praxis mit dem Coronavirus

Tel.: 089 230211-340/-342

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