03/29/2022 | Nachrichten | Zahnaerztliches Personal
Strahlenschutz – eine große Verantwortung
Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen können Röntgenaufnahmen in Delegation anfertigen, wenn der Zahnarzt diese Indikation rechtfertigt. Die Erlaubnis zum Erstellen von Röntgenaufnahmen setzt zwingend voraus, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nachgewiesen werden können. Die gesetzliche Grundlage ist im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) zu finden.
Dieser Nachweis kann nach theoretischer und praktischer Ausbildung einmalig im Rahmen der Abschlussprüfung zur ZFA/ZAH erreicht werden. Voraussetzung ist das gleichzeitige Bestehen der Abschlussprüfung und der Prüfung im Strahlenschutz. Alternativ können die Kenntnisse im Strahlenschutz auch durch entsprechende Fortbildungskurse erbracht werden. Um an den Kursen teilzunehmen, muss die Ausbildung zur ZFA/ZAH erfolgreich abgeschlossen sein.
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Regelmäßige Aktualisierung der Kenntnisse
Die Strahlenschutzverordnung verpflichtet das Zahnärztliche Personal ebenso wie die Zahnärzte mit Fachkunde, ihre Kenntnisse regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist ein maximaler Zeitraum von 5 Jahren vorgeschrieben. Die Aktualisierungsfrist beginnt mit dem Datum des Erwerbs der Kenntnisse im Strahlenschutz oder nachfolgend mit dem Datum der letzten Aktualisierung. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die ZFA/ZAH in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis oder in Familienzeit befunden haben oder ob sie arbeitslos waren.
Eine Verlängerung der Frist ist grundsätzlich nicht möglich. Wird die Frist versäumt, müssen die Kenntnisse vollständig neu erworben werden, beispielsweise in einem 3-tägigen Kurs. Ausnahmeregelungen während der Corona-Pandemie haben keine Gültigkeit mehr. Die Einhaltung der 5-Jahres-Frist hat daher sowohl für die Berufsausübung der ZFA/ZAH als auch für die zahnärztlichen Praxen große Bedeutung. Im Rahmen des Qualitätsmanagements (QM) der Praxis müssen die Aktualisierungsfristen und deren Überwachung festgelegt sein.
Die Gewerbeaufsichtsämter kontrollieren bei den Begehungen von Zahnarztpraxen auch die Nachweise der zur Durchführung von Röntgenaufnahmen berechtigten Personen. Ein fehlender Kenntnis- oder Aktualisierungsnachweis kann unangenehme Folgen haben.