10/15/2021 | Nachrichten | Praxisfuehrung und Strahlenschutz

Masern-Impfpflicht seit 1. März 2020

Nachweispflicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021

Für Personen, die in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen tätig sind, gilt seit 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Dies betrifft demnach auch alle Beschäftigten in der Zahnarztpraxis. Dem Arbeitgeber (Zahnarzt/Zahnärztin) ist bei einer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis ein ausreichender Impfschutz gegen Masern nachzuweisen. Auch die Arbeitgeber selbst müssen eine Immunität gegen Masern aufweisen. Personen, die bereits vor 1. März 2020 in einer Zahnarztpraxis tätig waren und ihren Nachweis noch nicht erbracht haben, haben noch bis 31. Dezember 2021 Zeit, ihrer Nachweispflicht nachzukommen.

Fristen

Ab dem 1. März 2020 neu in einer Zahnarztpraxis tätige Personen

Diese Personen müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Impfschutz durch eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis nachweisen.

Personen, die ab 1. März 2020 bereits in einer Zahnarztpraxis tätig sind

Diese Personen müssen einen ausreichenden Impfschutz bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 nachweisen.

Wie wird der Nachweis erbracht?

Die Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber wird erfüllt durch die Vorlage eines:

  • Impfausweises bzw. einer Impfbescheinigung,
  • ärztlichen Zeugnisses, dass eine Immunität gegen Masern bereits vorliegt,
  • ärztlichen Zeugnisses, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.

Es ist ausreichend, einen der drei genannten Nachweise vorzulegen.

Wer muss eine Schutzimpfung nachweisen?

Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gesundheitseinrichtung (Zahnarztpraxis) tätig sind.

Wann besteht ein ausreichender Impfschutz?

Ein Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahrs mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden. Dies gilt auch, wenn Kombinationsimpfstoffe eingesetzt wurden, die neben Masern noch andere Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten.

Wer führt die Impfung durch?

Jeder approbierte Arzt (nicht jedoch der Zahnarzt) ist zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigt, in der Regel wird dies der Hausarzt sein.

Weitere Informationen:

www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html

Kontakt


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