12/05/2024 | Nachrichten | Praxisfuehrung und Strahlenschutz
Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Ab 5. Dezember verlängerte Aufbewahrungsfristen
Zum 5. Dezember 2024 tritt eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft. Sofern Zahnarztpraxen auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung in der Vergangenheit Abrechnungen von Leistungen und Sachkosten über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) vorgenommen haben, gilt zu beachten, dass sie über das Jahr 2024 hinaus gesetzlich verpflichtet sind, die Daten und Unterlagen für den Nachweis einer korrekten Durchführung und Abrechnung von Leistungen (notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation) bis zum 31. Dezember 2028 aufbewahren müssen. Die Aufbewahrungsfristen wurden verlängert.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die hierfür auch für Nicht-KVB-Mitglieder zuständige Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB).